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Bilder

Mockup Rollup: artaid
Mockup Plakat: graphictwister
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für den zwischen dem Verkäufer und dem Käufer/Besteller abgeschlossenen Vertrag über die Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen. Sie gelten beim Verkauf beweglicher Sachen an Verbraucher (Verbrauchsgüterkauf); für den Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen gelten die ergänzenden/ändernden (kursiv gedruckten) Bestimmungen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer/Besteller im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in dem Kaufvertrag, diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung des Verkäufers schriftlich niedergelegt.
3. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.
4. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers/Bestellers gelten nur insoweit, als der Verkäufer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

II. Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote des Verkäufers sind frei bleibend und unverbindlich, es sei denn, dass der Verkäufer diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.
2. Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.
3. Sie sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht vom Käufer ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
4. Der Verkäufer bemüht sich, einem nach Vertragsabschluss erfolgten Änderungsverlangen des Käufers/Bestellers bezüglich der vertragsgegenständlichen Leistungen und Vertragsprodukte Rechnung zu tragen, soweit es dem Verkäufer im Rahmen der betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist. Soweit die Prüfung der Einwirkungsmöglichkeiten oder die tatsächliche Durchführung der Änderungen Auswirkungen auf das vertragliche Gefüge (Vergütung, Fristen usw.) haben, ist unverzüglich eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelungen vorzunehmen.

III.  Rechte an Leistungen und Produkten
1. Der Käufer/Besteller verpflichtet sich, die in den Leistungen und Produkten enthaltenen Schutzvermerke wie Copyrightvermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert beizubehalten sowie in allen vom Verkäufer vertragsgemäß erstellten vollständigen oder teilweisen Kopien in unveränderter Form zu übernehmen. Der Käufer/Besteller verpflichtet sich, die Leistungen nicht für nicht vereinbarte Zwecke zu verwenden, zu vervielfältigen, weiterzugeben, zu veräußern oder Dritten zugänglich zu machen.
2. Der Verkäufer erhält von den gestalteten Produkten mindestens einen kostenlosen Abzug, den er auf eigene Kosten für Eigenwerbung nutzen kann. Dies betrifft auch Leistungen und Produkte, deren Rechte daran vertragsgemäß auf den Käufer/Besteller übertragen wurden.
3. Der Verkäufer ist berechtigt, Leistungen und Produkte für Referenznachweise und Eigenwerbung durch Benennung und Abbildung zu verwenden.

IV.  Werbehaftung
1. Der Verkäufer haftet nicht für Verstöße der Werbemaßnahme gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Wettbewerbsgesetze.
Das Risiko unwahrer Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Käufers/Bestellers in der Werbung trägt dieser selbst.
2.  Der Käufer/Besteller versichert, dass Vorlagen oder Entwürfe, die für den Vertragszweck in irgendeiner Form verwendet werden sollen, nicht mit Rechten Dritter belastet sind bzw. er über ein erforderliches Nutzungsrecht daran verfügt.
( Ergänzende Bestimmungen für Unternehmerverträge, § 14 BGB)
 3. Der Verkäufer stellt den Käufer/Besteller von allen Ansprüchen des Kunden des Käufers/Bestellers („Kunde“) frei, die der Kunde aufgrund von Werbeaussagen des Verkäufers, eines Vorlieferanten des Verkäufers (als Hersteller im Sinne des § 4 Abs. 1 oder 2 ProdHaftG) oder eines Gehilfen eines dieser Genannten geltend macht und welche ohne die Werbeaussage nicht oder nicht in dieser Art oder Höhe bestehen würden. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Werbeaussage vor oder nach Abschluss dieser Vereinbarung erfolgt.

V.  Preise/Zahlungsbedingungen
1. Die Preise des Verkäufers gelten ab Werk ohne Verpackung und ohne Transportkosten, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In den Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese wird in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. Ist mit dem Käufer/Besteller nichts anderes schriftlich vereinbart worden, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Rechnung bei dem Käufer/Besteller zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt.
Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zulässig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
3. Der Käufer/Besteller kommt ohne weitere Erklärungen des Verkäufers zwei Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer/Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Käufer/Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Arbeiten geltend zu machen, wenn er selbst fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Arbeiten steht.
4. Gerät der Käufer/Besteller mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 7 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Dem Käufer/Besteller ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht höher als fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) ist.
5. Der Käufer/Besteller ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von dem Verkäufer anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer/Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
( Ergänzende Bestimmungen für Unternehmerverträge, § 14 BGB)
6. Liegen zwischen Vertragsschlussabschluss und dem vereinbarten oder tatsächlichen Liefer- oder Leistungstermin mehr als vier Monate, so gelten die zur Zeit der Lieferung gültigen Preise. Bei Eintritt einer Preissteigerung um mehr als 25% ist der Käufer/Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7. Zusatzleistungen außerhalb der Angebotsleistungen sind gesondert zu vergüten.

VI. Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
Die vom Verkäufer angegebene Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung, sofern zu diesem Zeitpunkt die technischen Fragen abgeklärt sind sowie die vom Käufer/Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen usw. vorliegen. Der Käufer/Besteller hat alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
2. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies dem Käufer zumutbar ist. Mehr- und Minderlieferungen sind bis zu 10% gestattet. In diesem Fall werden die gelieferten Mengen bzw. Teilleistungen vom Verkäufer berechnet.
( Ergänzende Bestimmungen für Unternehmerverträge, § 14 BGB)
3. Kommt der Käufer/Besteller in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer/Besteller Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer/Besteller über.
4. Treten Verzögerungen auf infolge von Veränderungen der Anforderungen des Käufers/Bestellers, Lieferproblemen Dritter und der aufgrund Problemen mit Produkten Dritter erfolgt eine entsprechende Anpassung des Liefer- oder Leistungstermins. Gleiches gilt für vom Käufer/Besteller gewünschten Änderungen oder Ergänzungen zum erteilten Auftrag, die nicht nur geringfügigen Umfang haben oder mit einem erheblichen Arbeitsmehraufwand verbunden sind.

VII.  Verpflichtung des Käufers/Bestellers
1. Abzüge, Filme und Reinzeichnungen sind vom Käufer/Besteller auf Fehler zu prüfen und für druckreif zu erklären. Eventuelle Korrekturen hat der Käufer/Besteller vor der Weiterverwendung erneut auf Fehler zu überprüfen. Eine Haftung des Verkäufers nach erfolgter Druckfreigabe besteht nicht.
2. Die Kosten für Besteller- und Autorenkorrekturen trägt der Käufer/Besteller. Der Verkäufer haftet nicht bei der Weiterverwendung von mangelhaften Reinzeichnungen, Filmen bzw. digitalen Daten.
 
VIII. Gefahrübergang – Versand/Verpackung
1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers/Bestellers. Der Verkäufer bemüht sich, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers/Bestellers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zu Lasten des Käufers/Bestellers.
2. Der Verkäufer nimmt Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer/Besteller hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers/Bestellers verzögert, so lagert der Verkäufer die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers/Bestellers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Käufers/Bestellers um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft des Verkäufers verzögert, kann der Verkäufer pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 1 % berechnen. Dem Käufer/Besteller ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
4. Auf Wunsch und Kosten des Käufers/Bestellers wird der Verkäufer die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.

IX.  Rügepflicht des Käufers/Bestellers
Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, dem Verkäufer offensichtliche Sach- und Rechtsmängel innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen; es genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Käufer/Besteller möglich zu beschreiben.

X. Rücktritt/Gewährleistung/Haftung
1. Soweit ein von dem Verkäufer zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt, ist der Verkäufer unter Ausschluss der Rechte des Käufers/Bestellers vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen, zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Käufer/Besteller hat dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
2. Die Nacherfüllung kann nach der Wahl des Käufers/Bestellers durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung neuer Ware erfolgen. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer/Besteller ausgeschlossen. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer/Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
3. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer/Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers/Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
Soweit der Verkäufer bezüglich der Ware oder Teilen derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Verkäufer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
4.  Der Verkäufer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Verkäufer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (oder) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat). Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall zwingender Haftung nach Satz 1 oder 2 gegeben ist.
5.  Die Regelungen der Ziff. 3 ff. gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziff. 7 und 8, die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziff. 9.
6.  Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7.  Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Werden durch diese Umstände das Lieferdatum bzw. der Liefertermin mehr als einen Monat überschritten bzw. aufgehalten, sind die Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ersatzansprüche des Käufers/Bestellers sind in diesem Fall ausgeschlossen.
8.  Der Verkäufer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung des Verkäufers für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 10 % des Wertes des von der Verzögerung betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers/Bestellers sind – auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers/Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer/Besteller berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Käufers/Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers/Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10. Der Verkäufer hat Mängel der Lieferung, welche er von Dritten bezieht und unverändert an den Besteller weiterliefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
11. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
Geringfügige Abweichungen vom Original berechtigen auch bei farblichen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren nicht zu den vorgenannten Mängelansprüchen. Das gilt ebenso für den Vergleich zwischen Andruck und Auflagendruck.
Grundlage für die Beurteilung der Geringfügigkeit bilden die Technischen Richtlinien für Daten, Filme, Prüfdruck und Auflagendruck in der jeweils aktuellen Fassung.
( Ergänzende Bestimmungen für Unternehmerverträge, § 14 BGB)
12. Mängelansprüche des Käufer/Bestellers bestehen nur, wenn er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
13. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung (Neuleistung) steht in jedem Fall dem Verkäufer zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Käufer/Besteller das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer/Besteller zumutbar sind.
14. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Käufer/Besteller, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen oder Leistungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers/Bestellers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
15. Die Verpflichtung gemäß Abschnitt IX Ziff. 11 ff. ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht vom Verkäufer herrühren, oder wenn der Käufer/Besteller gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer/Besteller selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer/Besteller gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
16. Eine über Abschnitt IX Ziff. 10 hinausgehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

XI.  Verjährungsverkürzung
1.  Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – sechs Monate, für sonstige Ansprüche und Rechte wegen Mängeln ein Jahr. Soweit ein neue oder neu herzustellende Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – ein Jahr.
2.  Die für Schadensersatzansprüche nach Ziff. 1 geltenden Verjährungsfristen gelten auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
3.  Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Ablieferung.
4.  Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
5.  Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
6.  Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers/Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

( Ergänzende Bestimmungen für Unternehmerverträge, § 14 BGB)
7.  Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt sechs Monate. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke) oder § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers). Die im vorstehenden Satz genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von einem Jahr.
8.  Die Verjährungsfristen nach Ziff. 7 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Verkäufer bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist der Ziff. 7.
9.  Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
10.  Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
11.  Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers/Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XII.  Selbstbelieferungsvorbehalt
Der Verkäufer übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Er ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit des Verkäufers für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Der Verkäufer wird den Käufer/Besteller unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; der Verkäufer wird dem Käufer/Besteller im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.

XIII. Eigentumsvorbehalt
Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Gleiches gilt für Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Liefergegenstand.

( Ergänzende/ ändernde Bestimmungen für Unternehmerverträge, § 14 BGB)
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Käufer/Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum des Verkäufers. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufer/Bestellers, z.B. Zahlungsverzug, hat der Verkäufer nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nimmt er die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfändet er die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den vom Käufer/Besteller geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
2. Der Käufer/Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Käufer/Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
3. Der Käufer/Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer/Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab; dieser nimmt die Abtretung hiermit an. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer/Besteller widerruflich, die an ihn abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer/Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer/Besteller auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an den Verkäufer zu bewirken, als noch Forderungen vom Verkäufer gegen den Käufer/Besteller bestehen.
4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer/Besteller wird in jedem Fall für den Verkäufer vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen erwirbt er Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufer/Bestellers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer/Besteller und der Verkäufer sich einig, dass der Käufer/Besteller ihm anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nimmt der Verkäufer hiermit an. Das so entstandene Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Käufer/Besteller für den Verkäufer.
5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer/Besteller auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit er seine Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
6. Der Verkäufer ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt ihm die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

XIV.  Urheber-/Eigentumsrecht
1. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, die zu den unverbindlichen Angeboten des Verkäufers gehören sowie anderen Unterlagen (Grafiken, Zeichnungen, Drucke etc.) behält sich der Verkäufer seine Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte uneingeschränkt vor. Vom Verkäufer herstellte Vorstufen- und Zwischenprodukte und/oder Arbeitsmittel (Druckvorlagen, Reinzeichnungen, Lithos etc.) sowie für den Auftrag hergestellte Programme, digitale Daten, Datensätze und Datenträger verbleiben ebenso im Eigentum des Verkäufers.
2. Sie dürfen - außer für vertragliche Zwecke - nicht verwendet, vervielfältigt, weitergegeben, veräußert oder Dritten sonst wie ohne die Zustimmung des Verkäufers zugänglich gemacht werden.

XV.  Datenschutz
Der Verkäufer verwendet die vom Käufer/Besteller mitgeteilten Daten wie Name, Adresse, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse lediglich zur Abwicklung der Bestellung und sonstiger vertraglicher Beziehungen zum Kunden. Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Die Datenschutzpraxis des Verkäufers steht im Einklang mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie dem Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG).

XVI. Schlussbestimmung, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen dem Verkäufer und dem Käufer/Besteller ergebenden Streitigkeiten aus den geschlossenen Kaufverträgen ist der Firmensitz des Verkäufers. Dieser ist jedoch berechtigt, den Käufer/Besteller auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftsitz zu verklagen.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.